Ihr stehe keine Niederlassungsfreiheit in der Schweiz zu und sie könne auch zivilrechtlich keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründen. Daran vermöge auch die faktisch geschaffene Anwesenheit der Ehefrau in Frenkendorf nichts zu ändern. Die provisorische Bewilligung sei lediglich Ausfluss der aufschiebenden Wirkung der von der Klägerin gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobenen Beschwerde. Gestützt darauf könne eine zivilrechtliche Wohnsitzbegründung in Frenkendorf keinesfalls bejaht werden. Hinzu komme die klare Bestätigung der Gemeinde Frenkendorf, dass die Klägerin dort nicht angemeldet sei. Die Ehefrau hat gegen dieses Urteil appelliert. Erwägungen (…)