23, 24 ZGB; E. 7). 1 Zivilrecht Sachverhalt Das Bezirksgerichtspräsidium ist auf eine Eheschutzklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer örtlichen Unzuständigkeit aus, dass die Ehefrau Bürgerin eines Nicht-EU/EFTA-Staates sei und kraft Eheschliessung mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) habe, welche an die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens geknüpft sei. Ihr stehe keine Niederlassungsfreiheit in der Schweiz zu und sie könne auch zivilrechtlich keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründen.