15 Abs. 1 lit. a GestG; Art. 23 ZGB; E. 4). Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Art. 8, 23 ZGB; E. 5 und 6.). Die Bestimmung des Wohnsitzes ist unabhängig von behördlichen Bewilligungen, wie z.B. einer Niederlassungsbewilligung (Art. 23, 24 ZGB;