Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Mai 2005 (100 05 336) Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters Gemäss dem Gerichtsstandsgesetz ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. Dieser bestimmt sich nach Art. 23 ZGB. Der Wohnsitz ist somit einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten, geknüpft. Hierbei ist anhand objektiv erkennbarer äusserer Umstände zu bestimmen, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet (Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 lit.