{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-336_2005-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d97b8268-be88-484c-b019-9f91d0e44af3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433894", "Checksum": "255568733c5605be37c453ad9ae7b677"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2005 336", "100 05 336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.05.2005 100 2005 336 (100 05 336)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:38", "Checksum": "c5c543ed701428c350c4b0ca6d214bd0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.05.2005 100 2005 336 (100 05 336)\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters\n\n6.\nIm vorliegenden Fall hat die Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz in Villarssur-Glâne im November 2004 verlassen und ist zu ihrer Schwester und deren Familie nach Frenkendorf gezogen, wo sie sich seither aufhält. Die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts in Frenkendorf ist somit erfüllt. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob sie auch den Willen, einen neuen Wohnsitz zu begründen - d.h. beabsichtigt, dauernd in Frenkendorf zu bleiben - deutlich manifestiert hat. Bei der Prüfung dieses inneren Willens ist auf äussere Umstände abzustellen, die darauf schliessen lassen, dass die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt an ihren tatsächlichen Aufenthaltsort in Frenkendorf verlegt hat. Auf die Absicht des dauernden Verbleibs in Frenkendorf weist zunächst die Tatsache hin, dass sie am 2. Februar 2005 ein Gesuch um Kantonswechsel beim Amt für Migration Basel-Landschaft gestellt und gegen den ablehnenden Entscheid Beschwerde erhoben hat. Ausserdem spricht auch der Umstand, dass sie eine Arbeitsstelle im Kanton Basel-Landschaft gesucht und eine Anstellung bei der Firma A. in Reinach gefunden hat, für eine Verlegung ihres Lebensmittelpunkts in den hiesigen Bezirk. Hinzu kommt, dass die Appellantin am 25. Februar 2005 bei der Gemeinde Frenkendorf um Anmeldung in der Gemeinde ersucht hat. Die Gemeinde Frenkendorf hat die Anmeldung mangels einer definitiven Niederlassungsbewilligung jedoch nicht vorgenommen. Wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz nicht massgebend, weshalb entgegen der Ausführung der Vorinstanz bei der Bestimmung des Wohnsitzes nicht darauf abzustellen ist. Im Übrigen spricht auch das in Frenkendorf bestehende soziale Netz der Ehefrau für ihre definitive Absicht, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz nicht wieder aufzunehmen, da sie hier bei ihrer Schwester und deren Familie wohnt. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Ehefrau tatsächlich beabsichtigt hat, einen neuen Wohnsitz an ihrem aktuellen Aufenthaltsort in Frenkendorf zu begründen.\n7.\nDie Vorinstanz hat die Auffassung vertreten, dass die Ehefrau mangels einer definitiven Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft keinen Wohnsitz in Frenkendorf begründen könne. Es stellt sich im vorliegenden Fall somit die Frage, ob die fehlende definitive Niederlassungsbewilligung eine Wohnsitzbegründung im Kanton Basel-Landschaft tatsächlich ausschliesst.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Asylsuchender, welcher ein Asylbegehren eingereicht hat und nicht sofort weg gewiesen wurde, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und hier seinen Lebensmittelpunkt haben, womit er einen schweizerischen Wohnsitz erwirbt. An welchem Ort in der Schweiz er Wohnsitz begründet, richtet sich nicht einzig nach seinem behördlich zugewiesenen Aufenthalt, sondern nach seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt. Hält sich der Asylbewerber mit schweizerischem Wohnsitz nach Abweisung seines Asylbegehrens weiter in der Schweiz auf, so bleibt sein Schweizer Wohnsitz bis zur effektiven Ausreise bestehen, da dieser nicht von behördlichen Aufenthaltsgenehmigungen abhängt (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 19 mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 116 II 503). Dieser bundesgerichtlichen Praxis lässt sich deutlich entnehmen, dass sich der Wohnsitz unabhängig von behördlichen Bewilligungen bestimmt (vgl. auch Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Müller Thomas / Wirth Markus, Zürich 2001, N 25-26). Die fehlende Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft steht einer Wohnsitznahme der Appellantin im Gerichtsbezirk Liestal demnach nicht entgegen.\n(…)\nKGE ZS vom 17. Mai 2005 F.T. gegen M.T. (100 05 336/AFS)"}