{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-336_2005-05-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d97b8268-be88-484c-b019-9f91d0e44af3&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051087", "Checksum": "255568733c5605be37c453ad9ae7b677"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 336", "100 05 336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.05.2005 100 2005 336 (100 05 336)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:27:17", "Checksum": "13bc2e22e36ff2f95ff42e55d6ce11f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 17.05.2005 100 2005 336 (100 05 336)\nRegeste:\nÖrtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Mai 2005 (100 05 336)\nÖrtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters\nGemäss dem Gerichtsstandsgesetz ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. Dieser bestimmt sich nach Art. 23 ZGB. Der Wohnsitz ist somit einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten, geknüpft. Hierbei ist anhand objektiv erkennbarer äusserer Umstände zu bestimmen, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet (Art. 3 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG; Art. 23 ZGB; E. 4).\nSofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Art. 8, 23 ZGB; E. 5 und 6.).\nDie Bestimmung des Wohnsitzes ist unabhängig von behördlichen Bewilligungen, wie z.B. einer Niederlassungsbewilligung (Art. 23, 24 ZGB; E. 7).\n1 Zivilrecht\nSachverhalt\nDas Bezirksgerichtspräsidium ist auf eine Eheschutzklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer örtlichen Unzuständigkeit aus, dass die Ehefrau Bürgerin eines Nicht-EU/EFTA-Staates sei und kraft Eheschliessung mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) habe, welche an die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens geknüpft sei. Ihr stehe keine Niederlassungsfreiheit in der Schweiz zu und sie könne auch zivilrechtlich keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründen. Daran vermöge auch die faktisch geschaffene Anwesenheit der Ehefrau in Frenkendorf nichts zu ändern. Die provisorische Bewilligung sei lediglich Ausfluss der aufschiebenden Wirkung der von der Klägerin gegen die Verfügung des Amtes für Migration erhobenen Beschwerde. Gestützt darauf könne eine zivilrechtliche Wohnsitzbegründung in Frenkendorf keinesfalls bejaht werden. Hinzu komme die klare Bestätigung der Gemeinde Frenkendorf, dass die Klägerin dort nicht angemeldet sei. Die Ehefrau hat gegen dieses Urteil appelliert.\nErwägungen\n(…)\n4.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a GestG (Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen; Gerichtsstandsgesetz) ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Eheschutzmassnahmen. In Art. 3 Abs. 2 GestG wird statuiert, dass sich der Wohnsitz nach dem Zivilgesetzbuch bestimmt, wobei Art. 24 ZGB nicht anwendbar ist. Demnach befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (Art. 23 ZGB). Der Wohnsitz ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft. Einerseits an den tatsächlichen physischen Aufenthalt einer Person an einem Ort und andererseits an die Absicht der Person, sich an diesem Ort dauernd aufzuhalten. Bei der für die Bestimmung des Wohnsitzes entscheidenden Frage, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befindet, ist nicht einfach auf deren inneren Willen abzustellen, sondern auf die objektiv erkennbaren äusseren Umstände, aus denen auf die Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann (vgl. BGE 115 II 120).\n5.\nEs stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Ehefrau nach dem Verlassen des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes einen neuen Wohnsitz bei ihrer Schwester in Frenkendorf begründet hat. Wer sich auf das Bestehen eines bestimmten Wohnsitzes beruft, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB). Sofern die Zuständigkeit einer richterlichen oder einer Verwaltungsbehörde in Frage steht, hat diese den Sachverhalt üblicherweise von Amtes wegen festzustellen. Da die Absicht dauernden Verweilens nur noch insofern von Bedeutung ist, als sie sich im Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen manifestiert, muss nur dieser nachgewiesen werden. Als Beweis hierfür können alle typischen Sachverhalte vorgebracht werden, welche das Bestehen eines Lebensmittelpunkts vermuten lassen (Basler Kommentar, ZGB I, Art. 23 N 28f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich der Wille desjenigen Ehegatten, welcher den gemeinsamen Wohnsitz verlässt, um einen eigenen, neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert haben. In Zweifelsfällen wird daher in der Regel nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten der bisherige gemeinsame eheliche Wohnsitz zu betrachten sein (BGE 115 II 120: BGE 119 II 64).\n"}