der Vermieterin kein Eigenbedarf vorhanden und der Kündigungsgrund damit vorgeschoben war. Damit sind die Bedingungen erfüllt, welche die Fälligkeit der vereinbarten Konventionalstrafe von CHF 25'000.-- bewirken. Die Appellation ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. KGE ZS vom 23. Mai 2006 i.S. B. C. AG gegen N. I. AG (100 05 1221 KAM) Die von der Appellantin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2006 abgewiesen.