Im Lichte der genannten Tatsachen wird klar, dass der Sinn der vereinbarten Konventionalstrafe nur der sein konnte, die Vermieterin für den Fall eine Konventionalstrafe von CHF 25'000.-- bezahlen zu lassen, dass sich ihre Kündigung im Nachhinein wegen vorgeschobenem Eigenbedarf als missbräuchlich erweisen würde. Da im vorliegenden Fall eine Nutzung der Büroräumlichkeiten "nach Auszug", also nach Verlassen der Liegenschaft durch die Mieterin, nicht erfolgte und entgegen der Auffassung der Vermieterin beim Beginn der vereinbarten zweijährigen Nutzungsdauer nicht erst auf den Bezug der fraglichen Räumlichkeiten durch sie selber abzustellen ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass auf Seiten