4. Im Lichte der genannten Tatsachen wird klar, dass der Sinn der vereinbarten Konventionalstrafe nur der sein konnte, die Vermieterin für den Fall eine Konventionalstrafe von CHF 25'000.-- bezahlen zu lassen, dass sich ihre Kündigung im Nachhinein wegen vorgeschobenem Eigenbedarf als missbräuchlich erweisen würde.