Die Vermieterin kann jedenfalls keinen Nutzen aus ihrem Einwand ziehen, da der abgeschlossene Vergleich von einer Nutzung des Mietobjekts spricht, welche gemäss den zuvor (E. 3.4.1) gemachten Ausführungen bis heute nicht erfolgt ist. Durch die fehlende Nutzung der Liegenschaft entsprechend ihrem Gebrauchszweck hat die Vermieterin gezeigt, dass tatsächlich auf ihrer Seite kein dringender Eigenbedarf vorhanden war. 4.