Die Vermieterin lässt ausser Acht, dass der Richter bei der Festlegung der Dauer einer Mieterstreckung verschiedene Interessen der Parteien abzuwägen hat. Auch im vorliegenden Fall war die vom Bezirksgericht Arlesheim festgesetzte und in die Vereinbarung vom 29. April 2003 aufgenommene Erstreckungsdauer Resultat der sich entgegenstehenden Interessen der Parteien, wobei die zeitliche Dringlichkeit eines der Interessen der Vermieterin darstellte. Die Vermieterin kann jedenfalls keinen Nutzen aus ihrem Einwand ziehen, da der abgeschlossene Vergleich von einer Nutzung des Mietobjekts spricht, welche gemäss den zuvor (E. 3.4.1) gemachten Ausführungen bis heute nicht erfolgt ist.