3.5 Die Vermieterin bringt schliesslich den Einwand vor, die zeitliche Dringlichkeit des Eigenbedarfs habe bei der Bemessung der Mieterstreckung nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb nicht entscheidend sei, dass sie das Mietobjekt nicht sofort in vollem Umfang nach Wegzug der Mieterin zu nutzen begonnen habe. Die Vermieterin lässt ausser Acht, dass der Richter bei der Festlegung der Dauer einer Mieterstreckung verschiedene Interessen der Parteien abzuwägen hat.