Entgegen ihrer Aussage hatte sie bereits gemäss Hinweis auf der Vorladung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Juli 2005 vor der untergerichtlichen Verhandlung trotz mündlichem Verfahren Gelegenheit dazu, Urkunden einzureichen und Zeugen zu berufen, was hinsichtlich obiger Behauptungen nicht geschah. Im Weiteren kann - wie die Vorinstanz zum entsprechenden Problem bereits ausführte (Urteil vom 1. Dezember 2005, Ziff. 5) - dahingestellt bleiben, wie lange die Vermieterin nach Auszug der Mieterin die Büroräumlichkeiten hätte renovieren dürfen.