Renovation im Voraus zu planen, was dem üblichen Vorgehen entsprochen hätte. Im Übrigen ist, was die beförderliche Durchführung der Renovationsarbeiten und die damit zusammenhängende Beauftragung der Architektin und der Handwerker angeht, festzustellen, dass es die Vermieterin ebenso wie für den Einzug des Buchhalters und der Sekretärin versäumt hat, ihre Behauptungen zu beweisen. Entgegen ihrer Aussage hatte sie bereits gemäss Hinweis auf der Vorladung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Juli 2005 vor der untergerichtlichen Verhandlung trotz mündlichem Verfahren Gelegenheit dazu, Urkunden einzureichen und Zeugen zu berufen, was hinsichtlich obiger Behauptungen nicht geschah.