261 Abs. 2 lit. a OR), dass ein geltend gemachter Eigenbedarf vom Gesetzgeber als privilegierender Kündigungsgrund betrachtet wird, welcher auch die Missbräuchlichkeit einer Kündigung ausschliesst (e contrario aus Art. 271a Abs. 1 OR). Auf jeden Fall erfüllte die Vermieterin die Vereinbarung auch nicht dadurch, dass sie, wie sie zwar mehrmals an der kantonsgerichtlichen Verhandlung betont, aber wiederum nicht bewiesen hat, 500 Bundesordner und allenfalls anderes Büromaterial in das Mietobjekt brachte.