Vielmehr konnte die Mieterin beim Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass eine Nutzung im angekündigten Umfang erfolgen würde, d. h. die Vermieterin künftig die Geschäfte der zusammengelegten Unternehmen vom entsprechenden Standort aus führen würde. Nur eine solche Nutzung wäre zudem Anlass für eine Kündigung wegen "dringendem Eigenbedarf" gewesen, was gemäss der Appellationsantwort der Vermieterin vom 21. Januar 2003 (S. 2) Kündigungsgrund für die Kündigung vom 19. September 2001 war. Dem Gesetz ist nämlich an verschiedenen Stellen zu entnehmen (vgl. Art. 271a Abs. 3 lit. a OR und Art. 261 Abs. 2 lit.