Wegen der heute noch bestehenden Probleme mit dem Parkettboden und der teilweise noch nicht abgeschlossenen Renovationsarbeiten sei die Nutzung stark eingeschränkt. Dies spiele aber keine Rolle, da nicht die zeitliche Dringlichkeit für die Vereinbarung einer einjährigen Erstreckungsdauer entscheidend gewesen sei. Ausschlaggebend seien insbesondere die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt, das Verhalten der Mieterin sowie die sachliche Dringlichkeit gewesen. Damit habe sie sich an die Vereinbarung gehalten, weshalb die Konventionalstrafe nicht geschuldet sei. Die Mieterin ihrerseits bestreitet, dass die Renovationsarbeiten sogleich an Hand genommen und rasch vorangetrieben worden seien.