3.3 Wie beide Parteien übereinstimmend feststellten, vereinbarten sie die Konventionalstrafe deshalb, weil die Mieterin Zweifel daran hegte, dass die Vermieterin die erwähnten Büroräume selber zu nutzen beabsichtigte, sondern vielmehr befürchtete, bei der ausgesprochenen Kündigung handle es sich um eine Rachekündigung, ausgesprochen nur kurze Zeit nach Ablauf des dreijährigen Kündigungsschutzes gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR. Nach Auffassung der Vermieterin sei aus diesem Grund entscheidend, dass bis zum heutigen Zeitpunkt keine Dritten die Liegenschaft nutzten, diese jedoch durch sie selber kontinuierlich renoviert werde.