Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, welches das genaue Motiv der vereinbarten Klausel war und was unter den Formulierungen "nach Auszug" und "selber zu nutzen" zu verstehen ist. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien gilt es die Vereinbarung diesbezüglich auszulegen. 3.3