3.2 Des Weiteren trafen die Parteien in Ziffer 3 des Vergleichs folgende Vereinbarung: "Die Vermieterin und Appellatin verpflichtet sich, nach Auszug der Mieterin und Appellantin, das Mietobjekt (Grabenackerstrasse 15, Münchenstein) tatsächlich selber für mindestens 2 Jahre zu nutzen. Wird das Mietobjekt von der Vermieterin und Appellatin nicht - wie zuvor festgelegt - benutzt, bezahlt sie der Mieterin und Appellantin eine Konventionalstrafe von CHF 25'000.--." Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien streitig, welches das genaue Motiv der vereinbarten Klausel war und was unter den Formulierungen "nach Auszug" und "selber zu nutzen" zu verstehen ist.