Gemäss Abs. 2 lit. d derselben Bestimmung berücksichtigt die zuständige Behörde beim Entscheid über eine Erstreckung insbesondere einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 29. April 2003 schlossen die Parteien einen Vergleich ab, dessen Ziffer 2 folgendermassen lautet: "Das Mietverhältnis wird bis 30. September 2004 definitiv und letztmalig erstreckt, wobei die Mieterin und Appellantin das Mietverhältnis während der Erstreckungsdauer mit einer 3-monatigen Frist auf jedes Monatsende kündigen kann."