Die so auszulegende Vereinbarung ist nicht erfüllt und die Konventionalstrafe daher geschuldet, wenn die Vermieterin das Mietobjekt zunächst während 20 Monaten renoviert, wobei sie überdies entgegen dem üblichen Vorgehen die Planung der Renovation erst nach Auszug der Mieterin an die Hand genommen hat (E. 3 und 4). Auslegung einer Vergleichsklausel Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3.1 Art. 272 Abs. 1 OR bestimmt, dass der Mieter die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. Gemäss Abs. 2 lit.