Unter diesen Umständen durfte die Mieterin die Formulierungen "nach Auszug" und "selber zu nutzen" beim Abschluss des Vergleichs nach Treu und Glauben so verstehen, dass die Vermieterin nach Auszug der Mieterin aus dem Mietobjekt künftig ihre Geschäftstätigkeit in das von der Mieterin verlassene Mietobjekt verlegen werde. Die so auszulegende Vereinbarung ist nicht erfüllt und die Konventionalstrafe daher geschuldet, wenn die Vermieterin das Mietobjekt zunächst während 20 Monaten renoviert, wobei sie überdies entgegen dem üblichen Vorgehen die Planung der Renovation erst nach Auszug der Mieterin an die Hand genommen hat (E. 3 und 4).