So ist z.B. im konkreten Fall für die Auslegung der Vergleichsklausel von Bedeutung, dass die darin festgelegte Konventionalstrafe deshalb vereinbart wurde, weil die Mieterin, der wegen dringendem Eigenbedarf gekündigt worden war, bezweifelte, dass die Vermieterin tatsächlich beabsichtigte, die Büroräume selber zu nutzen. Unter diesen Umständen durfte die Mieterin die Formulierungen "nach Auszug" und "selber zu nutzen" beim Abschluss des Vergleichs nach Treu und Glauben so verstehen, dass die Vermieterin nach Auszug der Mieterin aus dem Mietobjekt künftig ihre Geschäftstätigkeit in das von der Mieterin verlassene Mietobjekt verlegen werde.