Dabei ist nicht nur der Wortlaut und gesamte Zusammenhang, in dem sie stehen, massgebend, sondern auch die Umstände, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind. So ist z.B. im konkreten Fall für die Auslegung der Vergleichsklausel von Bedeutung, dass die darin festgelegte Konventionalstrafe deshalb vereinbart wurde, weil die Mieterin, der wegen dringendem Eigenbedarf gekündigt worden war, bezweifelte, dass die Vermieterin tatsächlich beabsichtigte, die Büroräume selber zu nutzen.