Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2006 (100 05 122) Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht nur der Wortlaut und gesamte Zusammenhang, in dem sie stehen, massgebend, sondern auch die Umstände, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgegeben worden sind.