{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-122_2006-03-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e73feff0-e5d4-4350-9553-14f65727ec65&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "4bc9b0418b37f017d5d11b0a4cdf2247"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 122", "100 05 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2006 100 2005 122 (100 05 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung einer Vergleichsklausel"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:06", "Checksum": "ee6002159f4cae3bff0be0adf27da660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2006 100 2005 122 (100 05 122)\nRegeste:\nAuslegung einer Vergleichsklausel\n\n\n3.5 Die Vermieterin bringt schliesslich den Einwand vor, die zeitliche Dringlichkeit des Eigenbedarfs habe bei der Bemessung der Mieterstreckung nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb nicht entscheidend sei, dass sie das Mietobjekt nicht sofort in vollem Umfang nach Wegzug der Mieterin zu nutzen begonnen habe. Die Vermieterin lässt ausser Acht, dass der Richter bei der Festlegung der Dauer einer Mieterstreckung verschiedene Interessen der Parteien abzuwägen hat. Auch im vorliegenden Fall war die vom Bezirksgericht Arlesheim festgesetzte und in die Vereinbarung vom 29. April 2003 aufgenommene Erstreckungsdauer Resultat der sich entgegenstehenden Interessen der Parteien, wobei die zeitliche Dringlichkeit eines der Interessen der Vermieterin darstellte. Die Vermieterin kann jedenfalls keinen Nutzen aus ihrem Einwand ziehen, da der abgeschlossene Vergleich von einer Nutzung des Mietobjekts spricht, welche gemäss den zuvor (E. 3.4.1) gemachten Ausführungen bis heute nicht erfolgt ist. Durch die fehlende Nutzung der Liegenschaft entsprechend ihrem Gebrauchszweck hat die Vermieterin gezeigt, dass tatsächlich auf ihrer Seite kein dringender Eigenbedarf vorhanden war.\n4. Im Lichte der genannten Tatsachen wird klar, dass der Sinn der vereinbarten Konventionalstrafe nur der sein konnte, die Vermieterin für den Fall eine Konventionalstrafe von CHF 25'000.-- bezahlen zu lassen, dass sich ihre Kündigung im Nachhinein wegen vorgeschobenem Eigenbedarf als missbräuchlich erweisen würde. Da im vorliegenden Fall eine Nutzung der Büroräumlichkeiten \"nach Auszug\", also nach Verlassen der Liegenschaft durch die Mieterin, nicht erfolgte und entgegen der Auffassung der Vermieterin beim Beginn der vereinbarten zweijährigen Nutzungsdauer nicht erst auf den Bezug der fraglichen Räumlichkeiten durch sie selber abzustellen ist, kommt das Gericht zum Schluss, dass auf Seiten der Vermieterin kein Eigenbedarf vorhanden und der Kündigungsgrund damit vorgeschoben war. Damit sind die Bedingungen erfüllt, welche die Fälligkeit der vereinbarten Konventionalstrafe von CHF 25'000.-- bewirken. Die Appellation ist abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.\nKGE ZS vom 23. Mai 2006 i.S. B. C. AG gegen N. I. AG (100 05 1221 KAM)\nDie von der Appellantin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. September 2006 abgewiesen."}