{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-23", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-122_2006-03-23.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e73feff0-e5d4-4350-9553-14f65727ec65&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "4bc9b0418b37f017d5d11b0a4cdf2247"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 122", "100 05 122"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2006 100 2005 122 (100 05 122)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung einer Vergleichsklausel"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:06", "Checksum": "ee6002159f4cae3bff0be0adf27da660", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 23.03.2006 100 2005 122 (100 05 122)\nRegeste:\nAuslegung einer Vergleichsklausel\n\n\n3.4.1 Die von der Vermieterin behauptete Durchführung der Renovationsarbeiten wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht Arlesheim nicht bewiesen. Ebenfalls kann, wie bereits ausgeführt (E. 2), ihre diesbezügliche Noveneingabe nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn die entsprechenden Beweise jedoch erbracht worden wären, ist klar, dass die zwischen den Parteien vereinbarte und oben bereits erwähnte (E. 3.2) Nutzung des Mietobjekts durch die blosse Renovation der Räumlichkeiten noch nicht stattfand. Vielmehr konnte die Mieterin beim Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass eine Nutzung im angekündigten Umfang erfolgen würde, d. h. die Vermieterin künftig die Geschäfte der zusammengelegten Unternehmen vom entsprechenden Standort aus führen würde. Nur eine solche Nutzung wäre zudem Anlass für eine Kündigung wegen \"dringendem Eigenbedarf\" gewesen, was gemäss der Appellationsantwort der Vermieterin vom 21. Januar 2003 (S. 2) Kündigungsgrund für die Kündigung vom 19. September 2001 war. Dem Gesetz ist nämlich an verschiedenen Stellen zu entnehmen (vgl. Art. 271a Abs. 3 lit. a OR und Art. 261 Abs. 2 lit. a OR), dass ein geltend gemachter Eigenbedarf vom Gesetzgeber als privilegierender Kündigungsgrund betrachtet wird, welcher auch die Missbräuchlichkeit einer Kündigung ausschliesst (e contrario aus Art. 271a Abs. 1 OR). Auf jeden Fall erfüllte die Vermieterin die Vereinbarung auch nicht dadurch, dass sie, wie sie zwar mehrmals an der kantonsgerichtlichen Verhandlung betont, aber wiederum nicht bewiesen hat, 500 Bundesordner und allenfalls anderes Büromaterial in das Mietobjekt brachte. In diesem Zusammenhang ist auf verschiedene Aussagen der Vermieterin hinzuweisen, wie z. B. jene anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005, an der die Vermieterin noch aussagte, dass sie 300 Ordner und Möbel gezügelt habe, man aber noch nicht eingezogen sei. Des Weiteren erklärte sie zunächst an der kantonsgerichtlichen Verhandlung, dass bereits im Mai 2004 der Buchhalter in die Liegenschaft, jedoch zuerst ins Erdgeschoss (welches aber nicht zum vorliegenden Mietobjekt gehört) und anschliessend im Juni 2004 nach oben gezogen sei. Erst danach korrigierte sie sich und sagte aus, dass sie den Buchhalter und eine Sekretärin im Juni 2005 - und zwar auf Aufforderung ihres Rechtsvertreters hin - am betreffenden Standort platzierte. Damit verwickelte sich die Vermieterin in Widersprüche, weshalb ihre Aussagen teilweise wenig glaubwürdig erscheinen.\n3.4.2 Die Vermieterin vermag ausserdem weder in überzeugender Weise darzulegen, dass sie Probleme, die vor allem anlässlich der Verlegung des Parkettbodens auftraten und zu einer Verzögerung der Renovationsarbeiten führten, rasch zu beheben versuchte, um die Arbeiten möglichst bald zu Ende zu bringen, noch dass Arbeiten in ausserordentlichem Umfang durchgeführt werden mussten, so dass eine derart lange Renovation gerechtfertigt gewesen wäre. Auch erscheint das planerische Vorgehen anlässlich des geltend gemachten dringenden Eigenbedarfs der Vermieterin nicht nachvollziehbar, beauftragte sie ihrer eigenen Aussage nach doch die Architektin erst nach Auszug der Mieterin und unterliess es damit, die Renovation im Voraus zu planen, was dem üblichen Vorgehen entsprochen hätte. Im Übrigen ist, was die beförderliche Durchführung der Renovationsarbeiten und die damit zusammenhängende Beauftragung der Architektin und der Handwerker angeht, festzustellen, dass es die Vermieterin ebenso wie für den Einzug des Buchhalters und der Sekretärin versäumt hat, ihre Behauptungen zu beweisen. Entgegen ihrer Aussage hatte sie bereits gemäss Hinweis auf der Vorladung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Juli 2005 vor der untergerichtlichen Verhandlung trotz mündlichem Verfahren Gelegenheit dazu, Urkunden einzureichen und Zeugen zu berufen, was hinsichtlich obiger Behauptungen nicht geschah. Im Weiteren kann - wie die Vorinstanz zum entsprechenden Problem bereits ausführte (Urteil vom 1. Dezember 2005, Ziff. 5) - dahingestellt bleiben, wie lange die Vermieterin nach Auszug der Mieterin die Büroräumlichkeiten hätte renovieren dürfen. Auf jeden Fall ist davon auszugehen, dass eine Renovationszeit von nunmehr fast 20 Monaten nicht den Vorstellungen entspricht, welche die Parteien anlässlich des Abschlusses des Vergleichs vom 29. April 2003 gehabt haben. Obwohl die Renovation von Räumlichkeiten, welche viele Jahre genutzt wurden, nach Auszug der Mieterin dem üblichen Vorgehen entsprach, wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Renovation in einem vorhersehbaren Rahmen von einigen Wochen bis wenigen Monaten abspielen würde, analog dem Fall, in dem ein Mieterwechsel stattfindet. Bestand aber schon zu Beginn die Absicht, das Mietobjekt in besonders grossem Umfang umzubauen, wäre die Gegenseite darüber zu informieren gewesen, so dass man den Vergleich durch einen entsprechenden Zusatz hätte ergänzen können."}