In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Umstand allein, wonach zwei Mittäter allenfalls mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren vermag. Obgleich dies bei vorliegendem Ergebnis widersprüchlich erscheint, muss dennoch aufgrund des nicht erhobenen Rechtsmittels unerheblich bleiben, dass B. Z. trotz seiner untergeordneten Rolle seinerseits wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. (…) 4. ( … ) 5. ( … ) 6. ( … ) KGE ZS vom 6. Juni 2006 i. S. G. W. (100 05 1107 [A 256]/NEP)