willentlich zusammen gefunden haben, um inskünftig mehrere selbständige Delikte zu verüben. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Appellant (wie im Übrigen auch B. Z.) die für die Annahme einer bandenmässigen Deliktsbegehung notwendige Intensität des Zusammenwirkens als Tätergespann gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Umstand allein, wonach zwei Mittäter allenfalls mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren vermag.