B. Z. habe aber weder mit der Planung noch mit dem Absatz der Drogen zu tun gehabt, dafür sei er (W.) ganz alleine verantwortlich. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass zwischen den beiden die nach Praxis und herrschender Lehre geforderten Mindestansätze einer Organisation nicht bestanden haben und lediglich eine lockere Zusammenarbeit vorhanden gewesen ist, dergestalt, dass B. Z. dem Angeklagten zwar bei der Aufzucht rat- und tatkräftig zur Seite stand, darüber hinaus aber einerseits der Angeklagte für alles verantwortlich war und andererseits B. Z. weder bei der Planung und Installation oder beim Einkauf und Vertrieb noch am Gewinn partizipierte.