926.11, 926.15). Dies relativierte er allerdings anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht, indem er dort ausführte, er habe weder bei der Planung und Installation der Anlagen noch beim Kauf der Setzlinge und Verkauf der Ernte mitgewirkt; er habe lediglich Wasser gegeben, beim Elektrischen geschaut und sein Wissen beim Dünger eingebracht (Protokoll Strafgericht act. 1355 ff.). G. W. hat in dieser Hinsicht ausgesagt, B. Z. habe nur Wasser gegeben und beim Dünger beraten, bei der Installation sei dieser nicht dabei gewesen, da er (W.) als Maschinenmechaniker dies selbst gekonnt habe (Protokoll Strafgericht act. 1359 ff.).