Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Vorliegen einer Bandenmässigkeit zu verneinen ist. Dies deshalb, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Intensität des Zusammenwirkens des Angeklagten mit B. Z. ein derartiges Ausmass erreicht hat, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team im Sinne der ausgeführten Rechtsprechung mit G. W. in der führenden Rolle gesprochen werden kann. So hat zwar B. Z. im Verlaufe der Untersuchung unter anderem ausgesagt, er habe dem Angeklagten in Form von technischer Beratung, so beim Aufbau und Unterhalt der Hanfindooranlagen, und bei den Bestellungen geholfen (act. 926.11, 926.15).