Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 149, mit Hinweisen). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass das Vorliegen einer Bandenmässigkeit zu verneinen ist.