Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 89 E. 2b, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite genügt das Vorliegen eines Eventualdolus. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein.