Nachdem die vorgängig zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bandenmässigkeit in der Literatur auf Kritik gestossen ist, hat dieses zunächst in einem nicht publizierten Entscheid vom 25. April 1997 und danach in mehreren Urteilen präzisiert, dass für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden soll. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand, dass sich „nur" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa eine