vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 13 N 55). Indem B. Z. den Angeklagten bei der Aufzucht der Hanfpflanzen in der Anlage in M. tatkräftig unterstützt hat, ist er diesbezüglich ohne Weiteres als Mittäter zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob dieses Verhalten zusammen mit dem Verhalten des Angeklagten geeignet ist, die Bandenmässigkeit zu begründen.