1 in fine BetmG rechtfertigt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 271 E. 2c/aa; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 13 N 55).