Angesichts dieser klaren und konstanten Praxis sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, davon abzuweichen, dass bereits zwei Personen ausreichend sind, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Im Folgenden ist jedoch zwischen der (blossen) Mittäterschaft und der Bandenmässigkeit zu unterscheiden, da das Vorliegen einer Mittäterschaft nicht auch automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit führt und lediglich die Bandenmässigkeit - nebst der Gewerbsmässigkeit und der gesundheitsgefährdenden Menge - als Qualifikationsgrund eine Strafschärfung nach Art. 19 Ziff. 1 in fine BetmG rechtfertigt.