Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Der Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 88 E. 2b, mit Hinweisen). Angesichts dieser klaren und konstanten Praxis sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, davon abzuweichen, dass bereits zwei Personen ausreichend sind, um die Bandenmässigkeit begründen zu können.