139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen) zusammen mit der Praxis davon aus, dass bereits zwei Mitglieder für eine Bande ausreichend sind. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, Bandenmässigkeit ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind.