Schliesslich wurde G. W. gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen sowie die ihn betreffenden Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.-- zu tragen. Gegen dieses Urteil erklärte G. W. mit Eingabe vom 9. September 2005 die Appellation, wobei er in seiner Appellationsbegründung vom 23. Januar 2006 sinngemäss die Aussprechung einer bedingten Strafe beantragte. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 13. September 2005 die Anschlussappellation, welche sie mit Eingabe vom 30. Januar 2006 wieder zurück zog.