Der Anklage wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. IV der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben und von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.1.c der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 100 Gramm Marihuana an J. U. wurde G. W. freigesprochen. Des Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde G. W. gemäss Art.