Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2006 (100 05 110) Zwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1). Das Vorliegen einer Mittäterschaft führt nicht automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit (E. 3.1 f.). Bandenmässigkeit Sachverhalt