{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-110_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e8808d-06f1-4ae6-969e-7b4e86c06fde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "8af6fcfea35631f6a15357c5bade1efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 110", "100 05 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 2005 110 (100 05 110)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. 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Dies deshalb, weil sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Intensität des Zusammenwirkens des Angeklagten mit B. Z. ein derartiges Ausmass erreicht hat, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team im Sinne der ausgeführten Rechtsprechung mit G. W. in der führenden Rolle gesprochen werden kann. So hat zwar B. Z. im Verlaufe der Untersuchung unter anderem ausgesagt, er habe dem Angeklagten in Form von technischer Beratung, so beim Aufbau und Unterhalt der Hanfindooranlagen, und bei den Bestellungen geholfen (act. 926.11, 926.15). Dies relativierte er allerdings anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht, indem er dort ausführte, er habe weder bei der Planung und Installation der Anlagen noch beim Kauf der Setzlinge und Verkauf der Ernte mitgewirkt; er habe lediglich Wasser gegeben, beim Elektrischen geschaut und sein Wissen beim Dünger eingebracht (Protokoll Strafgericht act. 1355 ff.). G. W. hat in dieser Hinsicht ausgesagt, B. Z. habe nur Wasser gegeben und beim Dünger beraten, bei der Installation sei dieser nicht dabei gewesen, da er (W.) als Maschinenmechaniker dies selbst gekonnt habe (Protokoll Strafgericht act. 1359 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht sagte der Angeklagte im Wesentlichen aus, B. Z. habe ihm bei der Bewässerung geholfen und Tipps hinsichtlich des Düngers gegeben, wofür er das Studio habe gratis mieten können und eventuell noch etwas Bargeld bekommen habe; B. Z. habe aber weder mit der Planung noch mit dem Absatz der Drogen zu tun gehabt, dafür sei er (W.) ganz alleine verantwortlich. Das Kantonsgericht geht davon aus, dass zwischen den beiden die nach Praxis und herrschender Lehre geforderten Mindestansätze einer Organisation nicht bestanden haben und lediglich eine lockere Zusammenarbeit vorhanden gewesen ist, dergestalt, dass B. Z. dem Angeklagten zwar bei der Aufzucht rat- und tatkräftig zur Seite stand, darüber hinaus aber einerseits der Angeklagte für alles verantwortlich war und andererseits B. Z. weder bei der Planung und Installation oder beim Einkauf und Vertrieb noch am Gewinn partizipierte. Des Weiteren lässt sich nach Meinung des Kantonsgerichts den Akten nichts entnehmen, woraus geschlossen werden könnte, dass sich die beiden zu irgendeinem Zeitpunkt willentlich zusammen gefunden haben, um inskünftig mehrere selbständige Delikte zu verüben. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Appellant (wie im Übrigen auch B. Z.) die für die Annahme einer bandenmässigen Deliktsbegehung notwendige Intensität des Zusammenwirkens als Tätergespann gewollt hat. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Umstand allein, wonach zwei Mittäter allenfalls mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, einen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren vermag.\nObgleich dies bei vorliegendem Ergebnis widersprüchlich erscheint, muss dennoch aufgrund des nicht erhobenen Rechtsmittels unerheblich bleiben, dass B. Z. trotz seiner untergeordneten Rolle seinerseits wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist. (…)\n4. ( … )\n5. ( … )\n6. ( … )\nKGE ZS vom 6. Juni 2006 i. S. G. W. (100 05 1107 [A 256]/NEP)"}