{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-110_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e8808d-06f1-4ae6-969e-7b4e86c06fde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "8af6fcfea35631f6a15357c5bade1efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 110", "100 05 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 2005 110 (100 05 110)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. 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Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1).\n\n\nIm Folgenden ist jedoch zwischen der (blossen) Mittäterschaft und der Bandenmässigkeit zu unterscheiden, da das Vorliegen einer Mittäterschaft nicht auch automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit führt und lediglich die Bandenmässigkeit - nebst der Gewerbsmässigkeit und der gesundheitsgefährdenden Menge - als Qualifikationsgrund eine Strafschärfung nach Art. 19 Ziff. 1 in fine BetmG rechtfertigt. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 120 IV 271 E. 2c/aa; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1996, § 13 N 55). Indem B. Z. den Angeklagten bei der Aufzucht der Hanfpflanzen in der Anlage in M. tatkräftig unterstützt hat, ist er diesbezüglich ohne Weiteres als Mittäter zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob dieses Verhalten zusammen mit dem Verhalten des Angeklagten geeignet ist, die Bandenmässigkeit zu begründen. Nachdem die vorgängig zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bandenmässigkeit in der Literatur auf Kritik gestossen ist, hat dieses zunächst in einem nicht publizierten Entscheid vom 25. April 1997 und danach in mehreren Urteilen präzisiert, dass für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abgestellt werden soll. Bei dieser Betrachtungsweise würde der Umstand, dass sich „nur\" zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden haben, eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausschliessen, wenn nur gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa eine Rollen- oder Arbeitsteilung) und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig gewesen ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, läge keine Bande vor. Für die Bejahung des Vorsatzes ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 89 E. 2b, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite genügt das Vorliegen eines Eventualdolus. Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen (Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 149, mit Hinweisen)."}