{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2005-110_2006-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b2e8808d-06f1-4ae6-969e-7b4e86c06fde&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "8af6fcfea35631f6a15357c5bade1efd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2005 110", "100 05 110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 2005 110 (100 05 110)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:24", "Checksum": "faabdf0b1f44700b16de682e30edf91d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2006 100 2005 110 (100 05 110)\nRegeste:\nZwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1).\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2006 (100 05 110)\nZwei Personen sind ausreichend, um die Bandenmässigkeit begründen zu können. Allerdings ist für den Begriff der Bande weniger auf die Zahl der Beteiligten und stattdessen mehr auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit der Täter abzustellen (Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 139 StGB; E. 3.1).\nDas Vorliegen einer Mittäterschaft führt nicht automatisch zum Vorliegen der Bandenmässigkeit (E. 3.1 f.).\nBandenmässigkeit\nSachverhalt\nMit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 wurde G. W. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt, unter Anrechnung der vom 31. Mai 2002 bis zum 12. Juli 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 42 Tagen; dies in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG, Art. 68 Ziff. 1 StGB sowie Art. 69 StGB. Der Anklage wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. IV der Anklageschrift wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung keine Folge gegeben und von der Anklage der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. III.1.c der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 100 Gramm Marihuana an J. U. wurde G. W. freigesprochen. Des Weiteren wurden diverse beschlagnahmte Gegenstände und Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen. Schliesslich wurde G. W. gemäss Art. 59 Ziff. 2 StGB dazu verurteilt, dem Staat eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 10'000.-- zu bezahlen sowie die ihn betreffenden Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.-- zu tragen.\nGegen dieses Urteil erklärte G. W. mit Eingabe vom 9. September 2005 die Appellation, wobei er in seiner Appellationsbegründung vom 23. Januar 2006 sinngemäss die Aussprechung einer bedingten Strafe beantragte.\nDie Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 13. September 2005 die Anschlussappellation, welche sie mit Eingabe vom 30. Januar 2006 wieder zurück zog. Ebenfalls mit Datum vom 30. Januar 2006 beantragte sie zudem in ihrer Appellationsantwort die Abweisung der Appellation des Angeklagten und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.\nErwägungen\n1. ( … )\n2. ( … )\n3. ( … )\n3.1 Nach einem Teil der Lehre muss es sich bei einer Bande um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handeln. Nach ihrer Ansicht könne man zwar Mitglied einer Bande, nicht aber Mitglied eines Duos bzw. eines Paares sein. Auch die Etymologie des Ausdrucks lasse keine anderen Schlüsse zu, so komme das Wort „Bande\" vom französischen „bande\" (Truppe, Schar) (vgl. dazu Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 117 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Demgegenüber geht die nach wie vor herrschende Lehre (vgl. statt vieler Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern 2003, § 13 N 99 ff., mit zahlreichen Hinweisen; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 16 f. zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen) zusammen mit der Praxis davon aus, dass bereits zwei Mitglieder für eine Bande ausreichend sind. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, Bandenmässigkeit ist dann gegeben, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind. Der Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (BGE 124 IV 293 E. 2a; 124 IV 88 E. 2b, mit Hinweisen). Angesichts dieser klaren und konstanten Praxis sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, davon abzuweichen, dass bereits zwei Personen ausreichend sind, um die Bandenmässigkeit begründen zu können."}