Dieses Ergebnis entspricht auch der zurückhaltenden kantonalen Praxis, wonach neben der Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens stets zusätzliche Umstände vorliegen müssen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung, eine Mitteilung an die Medien, eine Verhaftung am Arbeitsplatz, ein erstinstanzlich ergangener Schuldspruch oder ein langes Verfahren. Im vorliegenden Fall hat der Gesuchsteller die erforderliche durch das Strafverfahren erlittene schwere Persönlichkeitsverletzung nicht genügend dargelegt, weshalb keine Genugtuung auszurichten ist. ( … ) KGE ZS vom 12. September 2006 Staatsanwaltschaft gegen M.A. (100 05 1095/AFS)