Da nicht jede ungerechtfertigt erfolgte Strafuntersuchung zu einer kausalen staatlichen Entschädigungspflicht führen kann, ist die vorausgesetzte Schwere der Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt. Dieses Ergebnis entspricht auch der zurückhaltenden kantonalen Praxis, wonach neben der Eröffnung und Durchführung eines Strafverfahrens stets zusätzliche Umstände vorliegen müssen, welche die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen, wie beispielsweise eine Hausdurchsuchung, eine Mitteilung an die Medien, eine Verhaftung am Arbeitsplatz, ein erstinstanzlich ergangener Schuldspruch oder ein langes Verfahren.