Derartige Untersuchungshandlungen begründen in der Regel keine Kausalhaftung des Staates, welcher dazu verpflichtet ist, eine Strafuntersuchung - wenn auch unter grösstmöglicher Wahrung der Geheimhaltung und der Vermeidung von Rufschädigungen - durchzuführen. Da nicht jede ungerechtfertigt erfolgte Strafuntersuchung zu einer kausalen staatlichen Entschädigungspflicht führen kann, ist die vorausgesetzte Schwere der Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt.